BGB § 1666; FamFG § 49
Werden die Eltern auf Grund ihrer Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung (hier: Islamischer Staat in Syrien) nach ihrer Rückkehr inhaftiert, und wünschen sie für die Dauer ihrer Inhaftierung eine Unterbringung der Kinder bei einem ebenfalls in Deutschland lebenden aufnahmebereiten Großelternteil, setzt ein Entzug der elterlichen Sorge zum Zweck der Fremdunterbringung der Kinder voraus, dass das Wohl der Kinder im Haushalt des Großelternteils konkret gefährdet wäre. (nicht amtl.)
OLG Frankfurt, Beschl. v. 19.5.2020 – 4 UF 82/20
(AG Frankfurt/M. – 459 F 8308/19)
MDR 2020 Seite 998