ZPO § 765a, § 850k, § 851
Der Anspruch des Schuldners auf die Corona-Soforthilfe schließt den Gläubigerzugriff aus, soweit dieser mit dem der Zahlung zugrunde liegenden Zweck unvereinbar ist. Die Zweckbindung ergibt sich aus dem Leistungszweck der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz des Begünstigten und der Überbrückung von Liquiditätsengpässen infolge Corona Pandemie und kann daher nicht zur Befriedigung von Altschulden dienen.
LG Köln, BEschl. v. 23.04.2020 – 39 T 57/20
(AG Bergisch Gladbach – 39 M 1232/17)
MDR 2020 S. 692