BGB §§ 426 I, 1374 I, 1376 I u. III
- Geht ein Ehegatte vor Eheschließung zur Finanzierung des Erwerbs einer Immobilie durch den anderen Ehegatten neben diesem eine gesamtschuldnerische Darlehensverpflichtung ein, so ist bei Bewertung der Verbindlichkeit auch im Anfangsvermögen im Zweifel davon auszugehen, dass diese im Innenverhältnis allein vom Eigentümer des Grundstücks zu tragen ist (Fortführung von BGHZ 87, 265 = NJW 1983, 1845 =FamRZ 1983, 795 und Senat NJW-RR 2015, 897 = FamRZ2015, 1272).
- Im Anfangs- und Endvermögen des Eigentümers sind in diesem Fall zum jeweiligen Stichtag einheitlich der Grundstückswert als Aktivposten und die volle noch offene Darlehensvaluta als Passivposten einzustellen.
- Die familienrechtliche Überlagerung des Innenverhältnisses der Ehegatten betrifft vornehmlich die Zahlung der laufenden Kreditraten und deren – regelmäßig ausgeschlossenen –gesonderten Ausgleich. Dagegen wirkt sie sich auf die Beteiligtenquote an der noch zur Rückzahlung offenen Kreditvaluta grundsätzlich nicht aus.
BGH, Beschluss vom 6.11.2019 – XII ZB 311/18NJW 2020 S. 1300