VVG § 1
Eine Unfallversicherungsbedingung, nach der Krankenhaustagegeld bei einem Aufenthalt in Sanatorien, Erholungsheimen und Kuranstalten entfällt, schließt diesen Anspruch auch für den Aufenthalt in einer Rehaklinik aus. (amtl.)
BGH, Urt. v. 8.1.2020 – IV ZR 240/18
Die Kl. verlangt – soweit für die Revision noch von Bedeutung – die Zahlung von Krankenhaustagegeld aus einer bei der Bekl. gehaltenen Unfallversicherung.
Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB 95) der Bekl. zugrunde. Darin heißt es in § 7 „Die Leistungsarten“ u.a.:
„IV. Krankenhaustagegeld
(1) Krankenhaustagegeld wird für jeden Kalendertag gezahlt, an dem sich der Versicherte wegen des Unfalles in medizinisch notwendiger vollstationärer Heilbehandlung befindet, längstens jedoch für fünf Jahre vom Unfalltage an gerechnet.
(2) Krankenhaustagegeld entfällt bei einem Aufenthalt in Sanatorien, Erholungsheimen und Kuranstalten.“
Aus den Gründen: (Auszug)
Ein durchschnittlicher VN wird aufgrund des allgemeinen Sprachgebrauchs Rehakliniken und die in der Klausel genannten Sanatorien als vergleichbare Einrichtungen ansehen. Der ältere und früher üblichere Begriff des Sanatoriums wurde inzwischen teilweise durch den der Rehaklinik ersetzt. Die Rehaklinik ist daher ein Synonym des Sanatoriums (vgl. Duden – Das Synonymwörterbuch, 5. Aufl., zu „Sanatorium“;
VersR 2020 S. 283