ZPO § 42
Dass der Vorsitzende eines Zivilsenats selbst Halter eines Dieselfahrzeugs der Abgasnorm Euro 5 ist, er das ihm vom Hersteller angebotene Aufspielen eines Software-Updates nach Beratung mit dem Anwalt eines Verkehrsclubs wegen zu besorgender negativer Folgen abgelehnt hat und er aktuell eine Inanspruchnahme des Herstellers prüft, rechtfertigt weder die Selbstablehnung des Richters wegen Besorgnis der Befangenheit noch ein Befangenheitsgesuch desselben Herstellers als Beklagter in einem vor dem Senat geführten Rechtsstreit, in dem der Käufer eines vom sog. Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs Ansprüche gegen Verkäufer und Hersteller geltend macht.
(nicht amtl.)
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 3.12.2019 – 3 U 78/18
(LG Duisburg – 10 O 393/17)
MDR 2020 S. 306
Abgasskandal: Besorgnis der Befangenheit wegen Klage des Ehepartners des Richters
ZPO § 41, § 42
Erhebt der Ehepartner eines Richters Klage gegen eine der Parteien, der zum Teil dieselben Tatsachen- und Rechtsfragen zugrunde liegen wie dem betroffenen Rechtsstreit, so begründet dies die Besorgnis der Befangenheit des Richters aus Sicht der Partei, gegen die der Ehepartner prozessiert. Dies gilt unabhängig von der tatsächlichen Kongruenz der Tatsachen- und Rechtsfragen auch dann, wenn der Richter ersichtlich davon ausgeht, es bestehe eine solche Kongruenz.
(nicht amtl.)
LG Stuttgart, Beschl. v. 26.4.2019 – 22 O 205/16
MDR 2019 S. 1087
Zwei ähnliche Fälle, mit zwei unterschiedlichen Entscheidungen.