GG Art. 2 II 1, 4 I, II; EMRK Art. 9 II; StVO §§ 21 a II, 46 I 1 Nr. 5b
Der Anspruch auf Genehmigung einer Ausnahme von der Pflicht, beim Motorradfahren einen geeigneten Schutzhelm zu tragen, besteht nicht bereits dann, wenn der Betroffene am Tragen eines Schutzhelms gehindert ist. Eine Reduzierung des behördlichen Ermessens auf Null kommt nur in Betracht, wenn dem Betroffenen ein Verzicht auf das Motorradfahrens aus besonderen individuellen Gründen nicht zugemutet werden kann. Das gilt auch für Personen, die aus religiösen Gründen einen Turban tragen.
BVerwG, Urteil vom 4.7.2019 – 3 C 24/17
Zum Sachverhalt
Der Kl. ist praktizierender Sikh und trägt aus religiösen Gründen einen Turban. Er beantragte im Juli 2013 bei der Bekl. die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Befreiung von der Pflicht, beim Motorradfahren einen Schutzhelm zu tragen. Die Bekl. lehnte den Antrag mit der Begründung ab, die begehrte Befreiung könnte nur aus gesundheitlichen Gründen bewilligt werden. Der hiergegen gerichtete Widerspruch des Kl. wurde zurückgewiesen.
NJW 2019 Seite 3466