SGB VII § 8 Abs. 1
- Das Zurücklegen des Weges zum Holen eines Kaffees im Betriebsgebäude des Arbeitgebers steht im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit
- Ein grundsätzlich versicherter Weg in der Sphäre des Arbeitsgebers wird nicht durch die Tür des Raums begrenzt, in dem der Getränkeautomat steht.
(alle amtl.)
LSG Darmstadt, Urt. v. 7.2.2023 – L 3 U 202/21(nrkr.)
NJW 2024, Seite 721