RL93/13/EWG; BGB §§ 535, 536, 536a, 307, 309 Nr. 12, 362; ZPO §§ 91a, 574
Beruft der Mieter sich auf die Unwirksamkeit einer formularvertraglichen Überwälzung der Verpflichtung zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen unter dem Gesichtspunkt, dass ihm die Wohnung unrenoviert oder renovierungsbedürftig überlassen worden ist, trägt er für diesen Umstand die Darlegungs- und Beweislast (im Anschluss an Senat BGHZ 204, 302 = NJW 2015, 1594 Rn. 32).
BGH-Beschluss vom 30.1.2024 – VIII ZB 43/23
NJW 2024, Seite 1654