BGB § 249 Abs. 1
Kein Abzug neu für alt bei einem zu behebenden Unfallschaden (Leitplankenschaden) an den Anpralldämpfern einer Schutzleitplanke einer Autobahn.
(amtl. Leits.)
LG Bremen, Urt. v. 13.3.2024 – 4 O 980/23
Aus den Gründen (Teil):
Würde man allein auf den Sachzeitwert des Anpralldämpfers abstellen, könnte dies dazu führen, dass die Kl. jetzt nur einen Bruchteil ihrer Kosten für die Montage des neuen Anpralldämpfers bekommen würde, obwohl sie diesen womöglich in wenigen Jahren im Rahmen der Erneuerung der gesamten Leitplankenanlage in dem betroffenen Bereich ohnehin wieder austauschen müsste, obwohl er deutlich neuwertiger ist, als der Rest der Anlage. Für die Kl. ist es wirtschaftlich nicht von Vorteil, dass sie bei einem kleinen Streckenabschnitt einen neuen Anpralldämpfer anstelle des gebrauchten erhält. R+S 2024, Seite 421