Äußere Form des Arbeitszeugnisses

GewO § 109; BGB § 362 I

  1. Ein Arbeitszeugnis darf regelmäßig ein Adressfeld enthalten, in dem nicht nur der Name des Arbeitnehmers, sondern auch dessen Anschrift angegeben ist.
  2. Bei einem Arbeitszeugnis muss ohne Weiteres, das heißt auf den ersten Blick, zuverlässig erkennbar sein, wer es ausgestellt und welche Stellung derjenige im Betrieb hat. Aufgrund dessen ist der Unterschrift regelmäßig der Name des Unterzeichners und ein seine Stellung kennzeichnender Zusatz in Druckschrift beizufügen.
  3. Grundsätzlich darf ein Zeugnis zweimal gefaltet werden, um das DIN-A4-Papier in einem herkömmlichen Geschäftsumschlag unterzubringen. Es muss jedoch möglich sein, saubere und ordentliche Kopien oder Scans von dem Zeugnis zu fertigen. Das ist nicht gewährleistet, wenn sich zum Beispiel die Falzungen auf den Kopien durch quer über den Bogen verlaufende Schwärzungen abzeichnen.

LAG Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 2.11.2023 – 5 Sa 35/23

NJW 2024, Seite 782

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