WÜD Art. 22 II; BGB § 903; BVerfGG § 32 I; BlnVersFG § 14 I
- Aus der in Art. 22 II des Wiener Übereinkommens zum Schutz Diplomatischer Beziehungen (WÜD) normierten Pflicht des Empfangsstaates, alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um eine Störung des Friedens und der Würde der Mission des Entsendestaates zu verhindern, ergibt sich keine Pflicht des Empfangsstaates, die Mission vor der Wahrnehmbarkeit von Kritik und entsprechenden Meinungsäußerungen zu schützen und friedliche Demonstrationen vor diplomatischen Vertretungen zu unterbinden.
- Die einstündige Projektion von Bildern und Filmen an die Fassade der Botschaft der Russischen Föderation in Berlin im Rahmen einer Demonstration gegen den russischen Krieg gegen die Ukraine stellt einen erheblichen Eingriff in das bürgerlichrechtliche Eigentum im Sinne des § 903 BGB dar. Die Rechtsauffassung, dass ein solcher Eingriff wegen grundrechtlicher Wertungen nicht von der in Art. 22 II WÜD normierten Schutzpflicht umfasst werde, liegt nicht nahe.
BVerfG (1. Kammer des Ersten Senats) Beschluss vom 23.2.2024 – 1 BvQ 11/24 NJW 2024, Seite 1028