Unzulässigkeit einer identifizierenden Verdachtsberichterstattung bei Fehlen eines Mindestmaßes an BeweistatsachenGG Art. 2 Abs.1, Art. 5 Abs. 1; BGB § 823 Abs.1, § 1004 Abs. 1 S. 2

Für eine identifizierende Verdachtsberichterstattung ist jedenfalls ein Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst „Öffentlichkeitswert“ verleihen, erforderlich. Die Darstellung darf ferner keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten; sie darf also nicht durch eine präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfene Handlung bereits überführt. Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist.

                                                                                                        (amtl.)

BGH, Urt. v. 20.2023 – VI ZR 262/21 VersR 2024, Seite 314

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