BGB § 844
Ein Hinterbliebenengeld kann auch einer Person zustehen, die nicht zu der Personengruppe zählt, zu deren Gunsten ein besonderes Näheverhältnis zum Verstorbenen gesetzlich vermutet wird. Voraussetzung ist, dass eine tatsächliche gelebte soziale Beziehung besteht, deren Intensität der Verbundenheit entspricht, wie sie zu den in § 844 Abs. 3 S. 2 BGB bezeichneten Familienangehörigen typischerweise besteht. Auch zwischen der Stieftochter und dem Stiefvater kann eine Vater-Kind -Beziehung bestehen.
(nicht amtl.)
LG Itzehoe, Urt. v. 17.3.2023 – 7 O 269/22
VersR 2024, Seite 118