Das Verschweigen eines Kindes bei der Eheschließung ist ein gewichtiger Umstand, der zur Aufhebung der Ehe nach § 1314 II Nr. 3 BGB führen kann, jedenfalls dann, wenn das Kind noch minderjährig ist.
(amtl.)
OLG Karlsruhe Beschluss vom 31.3.2023 – 5 UF 102/22 = BeckRS 2023, 7369
NJW 2023, Seite 356/357