Verschweigen eines Kindes als Grund für Eheaufhebung

Das Verschweigen eines Kindes bei der Eheschließung ist ein gewichtiger Umstand, der zur Aufhebung der Ehe nach § 1314 II Nr. 3 BGB führen kann, jedenfalls dann, wenn das Kind noch minderjährig ist.

(amtl.)

OLG Karlsruhe Beschluss vom 31.3.2023 – 5 UF 102/22 = BeckRS 2023, 7369

NJW 2023, Seite 356/357

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