StVO § 1, § 3, § 35 Abs. 6; BGB § 254, § 839 BGB; GG Art. 34
- Beim Vorbeifahren an Müllfahrzeugen im Einsatz muss nicht stets oder in der Regel Schrittgeschwindigkeit oder ein Sicherheitsabstand von 2 m eingehalten werden (a.A. z.B. OLG Karlsruhe, Beschl. V. 26.7.2018 – 1 U 117/17 , r+s 2018, 671); maßgeblich sind vielmehr die jeweiligen Umstände des Einzelfalls, u.a. die örtlichen Gegebenheiten und etwaige Wahrnehmungen des Fahrzeugführers. Die Reduzierung der Geschwindigkeit auf 13km/h kann ausreichend sein. (amtl. Leits.)
- Die Privilegierung des § 35 Abs. 6 StVO begründet keine Befreiung vom allgemeinem Rücksichtnahmegebot des § 1 StVO. Ein Müllwerker, der auf der Fahrbahn einen großen, schweren Müllcontainer hinter dem Müllfahrzeug hervorschiebt, ohne auf den Verkehr zu achten, verstößt gegen § 1 Abs. 2 StVO.
(alle amtl.)
OLG Celle, Urt. v. 15.02.2023 – 14 U 111/22
r + s 2023, S.408