WEG §§ 9a, 9b, 14, 48 V; BGB § 1004; EGZPO § 15a
Unter den Verhältnissen des Einzelfalls kann es zum Ausgleich widerstreitender Interessen unter Wohnungseigentümern geboten sein, das Grillen im Außenbereich, wie zunächst Ausdruck sozialadäquaten Verhaltens, auf das zumutbare Maß einzugehen, damit namentlich am Wochenende oder Sonn- und Feiertagen auch ein Tag immissionsfrei bleibt, an dem das insoweit uneingeschränkte Nutzen der eigenen Flächen bzw. Räume gewährleistet ist; damit geht eine Beschränkung auf viermal Grillen pro Monat einher. Eine weitergehende Beschränkung des Grillens auf fünfmal pro Jahr kommt hingegen nicht in Betracht. (Leitsatz der Redaktion)
LG München I Urteil vom 1.3.2023 – 1 S 7620/22 WEG NJW 2023, S. 1527