SGB II § 11b I 1 Nr. 6, II, III; SGB X § 48 I 1, II Nr. 3
1. Bei Trinkgeld handelt es sich um als Einkommen zu berücksichtigende Einnahme in Geld.
2. Wenn die Trinkgeldgabe 10 % des maßgebenden Regelbedarfs nicht übersteigt, beeinflusst sie die Lage der Leistungsberechtigten nicht so günstig, dass daneben die Erbringung von Alg II nicht mehr gerechtfertigt wäre. Etwas anderes gilt nur dann, wenn besondere Umstände des Einzelfalls eine abweichende Beurteilung erforderlich machen. (Leitsätze der Redaktion)
BSG Urteil vom 13.7.2022 – B 7/14 AS 75/20 R
NJW 2022 S. 102