BGB § 839; GG Art. 34
Ein unzureichend verfülltes, ca. 10 cm tiefes, scharfkantiges Bauloch in einer Fahrbahnoberfläche kann eine abhilfebedürftige Gefahrenstelle sein. Eine Kommune verletzt die ihr obliegende Pflicht, eine Baustellenabsicherung zu kontrollieren, wenn sie über einen Zeitraum von annähernd drei Wochen nach Einrichtung der Baustelle keinerlei Kontrollen vorgesehen und durchgeführt hat. (amtl.)
OLG Hamm, Urt. v. 6.4.2022 – 11 U 143/21
(LG Dortmund – 25 O 519/20)
MDR 2022 S. 1286