Im Ergebnis lehnte das OLG Düsseldorf eine Ersatzfähigkeit richtigerweise mit der Begründung ab, dass eine unzulässige Vermischung von konkreter und fiktiver Abrechnung vorliegt. Soweit der Senat hier mit der erstinstanzlichen Entscheidung des LG Kleve (BeckRS 2021, 18673) übereinstimmte und der Geschädigten die „Rosinenpickerei“ im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH (zuletzt BGH NJW 2022, 1884) verwehrte, musste sich das OLG tatsächlich nur am Rande mit der grundsätzlichen Ersatzfähigkeit dieser neuen Schadensposition befassen und hat dennoch eine deutliche Einordnung vorgenommen. Unmissverständlich weist der Senat in seinem Urteil vom 19.7.2022 (BeckRS 2022, 22590) darauf hin, dass es sich nicht um eine isoliert zu betrachtende Schadensposition handelt, sondern vielmehr die kostenfreie Nutzungsmöglichkeit der Supercharger-Infrastruktur bei der Bemessung des Wiederbeschaffungswerts hätte berücksichtigt werden müssen.
NJW Spezial 2022 S. 585