BGB §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2; AGG §§ 3, 19, 21; GG Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1
1. Eine Person nichtbinärer Geschlechtsidentität, die beim „Online-Shopping“ nur zwischen den Anreden „Frau“ oder „Herr“ auswählen kann, wird unter Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) wegen des Geschlechts benachteiligt und in ihrem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt.
2. Es besteht jedoch gegen das die Website betreibende Unternehmen kein Anspruch auf Unterlassung weiterer Beeinträchtigungen, wenn die Wiederholungsgefahr durch weitere Maßnahmen, insbesondere die Ergänzung des Anredefelds durch eine geschlechtsneutrale Möglichkeit („Divers/keine Anrede“), ausgeräumt wird.
3. Ein Anspruch auf Ersatz eines immateriellen Schadens besteht nicht, wenn – wie im Streitfall – die eingetretene Diskriminierung nicht die dafür erforderliche Intensität erreicht. (alle amtl.)
OLG Karlsruhe, Urt. v. 14.12.2021 – 24 U 19/21
VersR 2022 S. 708