Keine Angabe des Berufungsgrundes im Erbschein Beitrags-Autor:axeldemuth Beitrag veröffentlicht:24. Januar 2022 Beitrags-Kategorie:EDW / Erbrecht / Rechtsgebiete Beitrags-Kommentare:0 Kommentare BGB § 2353 Im Erbschein ist der Berufungsgrund grundsätzlich auch dann nicht anzugeben, wenn dies beantragt ist. BGH, Beschluss vom 8.9.2021 – IV ZB 17/20 NJW 2021 S. 3727 Das könnte dir auch gefallen Verjährung von Schadensersatzansprüche wegen unberechtigter Prämienerhöhung 21. Juni 2024 Mietminderung bei Kakerlaken in einem Bekleidungsgeschäft 12. Dezember 2022 Innenausgleich der Haftpflichtversicherer des Imkers für Schäden nach Bienenstich 8. Januar 2021 Schreibe einen Kommentar Antworten abbrechenKommentierenGib deinen Namen oder Benutzernamen zum Kommentieren ein Gib deine E-Mail-Adresse zum Kommentieren ein Gib deine Website-URL ein (optional)