BGB § 305
Die andere Vertragspartei kann vom Inhalt allgemeiner Geschäftsbedingungen nicht in zumutbarer Weise Kenntnis nehmen, wenn diese in einer nur etwa 1 mm kleiner dünner Schrift in hellem Grauton abgedruckt sind, die förmlich auf eine Seite gepresst sind. Drucktechnisch so gestaltete AGB werden nicht Bestandteil des Vertrags. (amtl.)
OLG Nürnberg, Beschl. v. 03.03.2021 – 13 U 2366/20
(LG Nürnberg-Fürth- 80 6674/19)
Aus den Gründen:
… Das LG hat zutreffend festgestellt, dass die Mietbedingungen für Kraftfahrzeuge der Klägerin für einen Durchschnittskunden nicht mühelos lesbar waren und hinsichtlich des Erscheinungsbilds der auf der Rückseite des Vertrags abgedruckten Mietbedingungen … u.a. Folgendes ausgeführt:
„Sie waren in einer etwa 1 mm kleinen und dünnen Schrift abgedruckt. Als Schriftfarbe wurde noch dazu ein heller Grauton gewählt. Die gesamten elf Abschnitte und zahlreiche Unterabschnitte füllenden Vertragsbedingungen wurden förmlich auf Seite gepresst. Der Seitenabstand zum linken Blattrand beträgt gerade einmal 1 cm, der Seitenabstand zum unteren Blattrand nicht einmal 0,5 cm.“
MDR 2021 S. 922