EstG §§ 22 Nr. 2, 23 / 1 Nr. 1 S. 1 u. 3,4 V 1 Nr. 6b, 9 V 1
Wird eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Eigentumswohnung innerhalb der zehnjährigen Haltefrist veräußert, ist der Veräußerungsgewinn auch insoweit gem. § 23 / 1 Nr. 1 S. 3 EstG von der Besteuerung ausgenommen, als er auf ein zur Erzielung von Überschusseinkünften genutztes häusliches Arbeitszimmer entfällt (entgegen BMF-Schrieben vom 05.10.2000, BStBl. I 2000, 1383 Rn.21)
BFH, Urteil vom 01.03.2021 – IX 27/19
NJW 2021 S. 2535