ZPO §§ 850 k IV, 851
1. Bei der Corona-Soforthilfe (Bundesprogramm „Corona-Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Selbständige“ und ergänzendes Landesprogramm „NRW-Soforthilfe 2020“) handelt es sich um eine nach 851 I ZPO nicht pfändbare Forderung.
2. I Hinblick auf die Verwirklichung der mit dieser Soforthilfe verbundenen Zweckbindung ist in Höhe des bewilligten und auf einem Pfändungsschutzkonto des Schuldners gutgeschriebenen Betrags der Pfändungsfreibetrag in entsprechender Anwendung des § 850 k IV ZPO zu erhöhen.
BGH, Beschluss vom 10.03.2021 – VII ZB 24/20
NJW 2021, Seite 1322