IfSG §§ 6, 7
Die Formulierung „Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden, im Infektionsgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger“ verweist abschließend auf die ausdrücklich im Folgenden genannten Krankheiten und Krankheitserreger. Ist Covid 19 oder SARS CoV-2 dort nicht genannt, besteht kein Versicherungsschutz für eine Betriebsschließung aufgrund des Lockdowns während der Corona-Pandemie.
LG Bayreuth, Urt. v. 15.10.2020 – 21 0 281/20, n.rk.
VersR 2020 S. 1574