BGB §§ 312, 312b, 312g, 765
Ein Bürge hat kein Widerrufsrecht gem. § 312g BGB (Abgrenzung zu Senat NJW 1993, 1594 = WM 1993, 683).
BGH, Urteil vom 22.09.2020 – XI ZR 219/19
Zum Sachverhalt
Die Kl., eine Bank, nahm den Bekl. auf Zahlung aus einer selbstschuldnerischen Höchstbetragsbürgschaft in Anspruch. Sie räumte der K-GmbH (im Folgenden: Hauptschuldnerin) mit Vertrag vom 22.12.2015 einen Kontokorrentkredit über 300.000 Euro zu einem Zinssatz von 7,5% pa ein. Der Bekl. war geschäftsführender Alleingesellschafter der Hauptschuldnerin. Er übernahm zugunsten der Kl. eine Bürgschaft bis zu einem Höchstbetrag von 170.000 Euro, die sämtliche Ansprüche aus dem Kreditvertrag sicherte. Die Bürgschaftserklärung unterzeichnete er in Anwesenheit eines Mitarbeiters der Kl. am 22.12.2015 in den Geschäftsräumen der Hauptschuldnerin; über ein Widerrufsrecht wurde er nicht belehrt.
NJW 2020 S. 3649